Satzung

Für die Richtigkeit dieser Satzung übernehmen wir keine Gewähr!

Satzung des Schützenvereins Wiesedermeer e.V.
26446 Wiesedermeer

Die Satzung des Schützenvereins Wiesedermeer e.V. vom 08.11.1991(Sitzungsprotokoll) bzw. 16.12.1991(Eintrag Amtsgericht) wird hiermit durch die nachfolgend niedergeschriebene Satzung wie folgt ersetzt:

§1 – Name und Sitz

Der Verein, gegründet am 11. September 1952, führt den Namen Schützenverein Wiesedermeer e.V. und ist bereits unter der Nummer VR38 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittmund bzw. unter der Nummer VR130180 beim Amtsgericht Aurich eingetragen.

§2 – Zweck des Vereins

Der Schützenverein Wiesedermeer e.V. mit Sitz in 26446 Wiesedermeer verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und des Schützenbrauchtums.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch intensive Jugendarbeit, d.h. Förderung und heranführen von Kindern und Jugendliche an schießsportliche Leistungen und Teilnahme am Vereinsleben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 – Mitgliedschaft

Als Mitglied in den Schützenverein Wiesedermeer e.V. kann sich jede männliche oder weibliche Person bewerben. Über ein Aufnahmebegehren entscheidet eine gemäß dieser Satzung beschlussfähige Mitgliederversammlung oder Generalversammlung wobei eine einfache Stimmenmehrheit zur Annahme des Antrages ausreichend ist.

§4 – Ausschlüsse und Austritte

Vereinsmitglieder, die das Ansehen des Vereins nach außen hin in grober Form schädigen, können von der Mitglieder- oder Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Verein ohne Einhaltung von Fristen ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann ebenfalls erfolgen, wenn das Mitglied  mit mindestens 2 Halbjahresbeiträgen im Rückstand ist.
Freiwillige Vereinsaustritte sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Die Austrittserklärung ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

§5 – Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlungen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, erschaffen werden.

§6 – Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Zum erweiterten Vorstand gehören der Sportleiter und der Gerätewart, die beide auf unbestimmte Zeit gewählt werden.
Für die Vorstandsmitglieder wird jeweils ein Stellvertreter gewählt. Der Vorstand des Vereins und deren jeweilige Stellvertreter werden turnusgemäß alle zwei Jahre neu gewählt, wobei die Wiederwahl eines jeden Vorstandsmitgliedes bzw. dessen Stellvertreter zulässig ist. Die Neuwahlen erfolgen alle zwei Jahre im 1. Quartal des betreffenden Jahres. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neu gewählten Vorstandes im Amt und führt die Geschäfte des Vereins bis zur Übernahme weiter.

§7 – Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Darüber hinaus sind in etwa gleichen Zeitabständen mindestens zwei weitere ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Die Versammlungszeitpunkte legt der erste Vorsitzende nach Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern fest.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung oder der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der erste Vorsitzende schriftlich durch Rundschreiben unter Beifügung einer Tagesordnung vorzunehmen. Dieses hat mindestens sechs Kalendertage vor dem jeweiligen Versammlungstermin zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden entweder von dem Vorsitzenden, oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen. Die Frist zur Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt mindestens sechs Kalendertage.
Die Tagesordnung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens drei Tage vor dem anberaumten Versammlungstermin in der Wohnung des ersten Vorsitzenden und außerdem im Vereinslokal zu jedermanns Einsicht auszuliegen.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen. Wird eine solche Versammlung auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen, muss dieses Verlangen durch Vorlage einer von den die Einberufung verlangenden Mitgliedern unterschriebenen Erklärung bei dem ersten Vorsitzenden nachgewiesen werden.

§8 – Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden, vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Die vollständige Niederschrift des Protokolls ist bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzulesen und sofern keine Einwendungen gegen die Abfassung des Protokolls erhoben werden, durch ein anwesendes Vorstandsmitglied und durch Unterzeichnung von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Vereins aus der Versammlung zu genehmigen. Damit gilt das Protokoll als angenommen.

§9 – Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Schützenvereins Wiesedermeer e.V., soweit diese mindestens 18 Jahre alt sind. Eine Stimmabgabe kann nur innerhalb des jeweiligen Versammlungsraumes erfolgen. Die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen.

§10 – Beschlussfähigkeit

Beschlussfähigkeit der Versammlung liegt vor, wenn mindestens 10 (zehn) stimmberechtigte Mitglieder einschl. der Vorstandsmitglieder teilnehmen.

§11 – Beiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Jahreshauptversammlung der Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Einmalige Aufnahmegebühr werden nicht erhoben.

§12 – Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§31 BGB). Für vermögensrechtliche Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, haftet der Verein nur, soweit der Betrag von 1000,- DM bzw. 500,- € nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 1000,- DM bzw. 500,- € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung.

§13 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Gemeinde Friedeburg     26446 Friedeburg

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, speziell zur Sportförderung, zu verwenden hat.

§14 – Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann auf einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Schützenvereins Wiesedermeer e.V. am 11. März 2011 im Vereinslokal mehrheitlich angenommen.

1. _________________________ gez. Sigrid Habben

2. _________________________ gez. Dirk Decker

3. _________________________ gez. Johann Fabricius

4. _________________________ gez. Erich Kleihauer

5. _________________________ gez. Meinhard Otten

6. _________________________ gez. Arno Michels-Lübben

7. _________________________ gez. Rolf Beneken